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   BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55   

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https://dejure.org/1958,1044
BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55 (https://dejure.org/1958,1044)
BSG, Entscheidung vom 30.07.1958 - 2 RU 177/55 (https://dejure.org/1958,1044)
BSG, Entscheidung vom 30. Juli 1958 - 2 RU 177/55 (https://dejure.org/1958,1044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines Arbeitsunfalls - Versicherungsschutz bei Hotelaufenthalt während einer Betriebsreise - Ursächlicher Zusammenhang zwischen Beschäftigungsverhältnis und Unfallereignis - Abgrenzung der privaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 8, 48
  • NJW 1958, 1558
  • MDR 1958, 877
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Es kann offen bleiben, ob das Kegeln als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung i.S. der Rechtsprechung des Senats angesehen werden kann (s BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 482k m.w.N.) oder aus anderen Gründen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers stand (s BSGE 8, 48 92).

    Allerdings hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1958 (BSGE 8, 48, 52) in einem halbstündigen Aufenthalt im Hotelspeisesaal im Anschluß an eine versicherte Tätigkeit nicht eine eindeutige und nachhaltige Hinwendung zu abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten im Hotel erblickt; es hat vielmehr die Unterbrechung des Rückweges von der versicherten Tätigkeit einer "kurzen Erfrischungspause" gleichgestellt.

    Vielmehr muß, wie generell in der Unfallversicherung, zu der nicht hinwegzudenkenden Bedingung noch eine nähere Beziehung zur dienstlichen Sphäre treten, welche die Annahme eines wesentlichen inneren Zusammenhangs zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Unfallereignis rechtfertigt (BSGE 8, 48, 50; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110).

    Auf diesen Grundsätzen beruht die Rechtsprechung des BSG bei Unfällen, die sich während einer Dienstreise durch Gefahrenmomente ereignet haben, denen Versicherte durch den Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Übernachtungsstätte ausgesetzt waren (s z.B. BSGE 8, 48; 39 180; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG Urteil vom 22. Oktober 1975 - 8 RU 148/74 - S. auch BSG Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83).

  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

    Dieser sachliche Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz wird bei Reisen, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (Dienstreisen), in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (vgl grundlegend und in Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes BSGE 8, 48 sowie zuletzt BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - USK 98156; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88).

    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95: Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).

    Der sehr weit gehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen findet seine Begründung in der Erwägung, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist, wie derjenige am Wohnort (vgl BSGE 8, 48, 57; SozR 3-2200 § 548 Nr. 3) und dass der Versicherte sich aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit gegebenenfalls gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Allerdings kann am Ort der auswärtigen Betätigung bei bestimmten Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (stRspr: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3; zuletzt BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr. 1 RdNr 8; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2008, § 8 RdNr 88, 100).
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